1.1 Die nachstehenden
Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der A-One
Consult GmbH, im folgenden A-One Consult genannt.
1.2 Lieferungen können sowohl
Software, Hardware oder Beratungsleistungen sein, sie werden im Folgenden unter
dem Begriff Ware zusammengefasst.
1.3 Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen
abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von
A-One Consult bedürfen der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von A-One
Consult sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist,
Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Umfang der
von A-One Consult zu erbringenden Leistungen wird allein durch die
Auftragsbestätigung von A-One Consult festgelegt; ergänzend gelten diese
Geschäftsbedingungen und anwendbare besondere Geschäftsbedingungen von A-One
Consult.
2.3 A-One Consult behält
sich die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen
bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der
Auftragsbestätigung vor.
3. Installation, Schulung und
Beratung
3.1 Der Kunde ist für die
ordnungsgemäße Installation gelieferter Ware selbst verantwortlich. Sowohl die
Installation durch A-One Consult als auch Schulung und Einweisung des Kunden
oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Ware gehören
nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer
entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.2 Sofern eine
entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu
sorgen, daß die erforderlichen Bedingungen bereitgestellt sind, sowie genügend
Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht.
3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Untersuchungs- und Rügepflicht;
Leistungsumfang
4.1 Wenn der Kunde Kaufmann ist,
ist er verpflichtet, gelieferte Ware oder Bestandteile nach Erhalt unverzüglich
auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler A-One Consult unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
4.2 A-One Consult ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen.
4.3 A-One Consut ist zu
Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Der Berechtigung von A-One
Consult zu Teillieferungs- und Teilleistungen kommt keine weitere Bedeutung für
die Vertragsabwicklung zu.
5. Preise
5.1 Die Preise verstehen sich
netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise
der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart
sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.
5.2 Dienstleistungen werden,
soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils
gültigen Preisliste vergütet.
5.3 A-One Consult ist an die
angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier
Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall
werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
6. Lieferfrist
6.1 Von A-One Consult
angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich. Falls im
Einzelfall dennoch ein Liefertermin oder eine Lieferfrist ausdrücklich in
Verbindung mit dem Wort "verbindlich" zugesagt werden, wird
vereinbart, dass der Kunde im Falle des Verzuges A-One Consult eine Nachfrist
von zumindest 4 Wochen schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu setzen
hat und im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten kann.
6.2 Auftragsänderungen
führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes
vereinbart wird.
6.3 Liefer- und Leistungsfristen
verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von
A-One Consult nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die
Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei
Streik oder Aussperrung bei A-One Consult, ihren Lieferanten oder
deren Unterlieferanten.
7. Annahmeverzug des Kunden
7.1 Kommt der Kunde mit der
Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist A-One Consult nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Verlangt A-One Consult Schadensersatz, so beträgt dieser
30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder
A-One Consult einen höheren Schaden nachweist.
8. Gefahrübergang, Gewährleistung
8.1 Dem
Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware mit Hinblick auf die vielfältigen
Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel
nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Insoweit es sich daher um Fehler
handelt, die bei gewöhnlicher Sorgfalt nicht auffallen müssen, liegt kein Mangel
vor. A-One Consult macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.
8.2 Soweit
A-One Consult Ware gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird
der Kunde diese - auf Verlangen von A-One Consult gemeinsam mit dem
Mitarbeiter von A-One Consult - unverzüglich testen.
Funktioniert die Ware im Wesentlichen
vertragsgerecht, wird er unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.
8.3 Sofern unter Bedachtnahme
auf Punkt 8.1 Mängel vorliegen sollten, kann A-One Consult Mängel
nach Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware
nach Maßgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Mängel der Software kann
A-One Consult darüber hinaus durch Überlassung eines neuen
Release beseitigen.
8.4 Gewährleistungsansprüche
sind schriftlich geltend zu machen; sie müssen eine genaue Beschreibung des
gerügten Mangels enthalten. A-One Consult wird nach Eingang
der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des
Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen,
wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern,
die die Fehlerbehebung ermöglichen.
8.5 Die Gewährleistung ist
ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Ziffer 4.1 sowie den
Bestimmungen der §§ 377 ff HGB seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht
nachkommt. Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an gelieferter
Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der
Kunde weist nach, daß der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
9. Haftung
9.1 Eine Haftung von
A-One Consult für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund -
einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und
außervertraglicher (deliktischer) Haftung - ist ausgeschlossen, es sei
denn, der Schaden wurde durch A-One Consult grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
9.2 A-One Consult haftet
in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare
Folgeschäden. A-One Consult haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare
Maßnahmen - insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende
Produktschulung des Anwenders - hätte verhindern können.
10. Zahlung
10.1 Soweit nichts anderes
vereinbart ist, sind Zahlungen sofort mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu
leisten. Bei Zahlungsverzug ist A-One Consult berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu verlangen.
10.2 Aufrechnung und
Zurückbehaltung sind nur wegen von A-One Consult schriftlich und
ausdrücklich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des
Kunden zulässig.
10.3 Schuldet der Kunde
A-One Consult mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird zunächst die
fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.
10.4 Ist der Kunde gegenüber
A-One Consult im Zahlungsverzug, ist
A-One Consult berechtigt, alle Warenlieferungen sowie sämtliche
Supportleistungen einzustellen, bis die offenen Forderungen vom
Kunden ausgeglichen worden sind.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 A-One Consult behält
sich das Eigentum an der gelieferten Ware sowie das Nutzungsrecht
an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des
Kaufpreises vor. Ist der Kunde Vollkaufmann, so gelten die vorstehenden
Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung
entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne
oder sämtliche Forderungen von A-One Consult in eine laufende
Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit
Vollerwerb des Eigentums an der Ware erwirbt der Kunde die in der Produktlizenz
spezifizierten Nutzungsrechte.
11.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware
mit kaufmännischer Sorgfalt für A-One Consult zu verwahren und auf
seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und
sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine
entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an A-One
Consult ab. A-One Consult nimmt die Abtretung an.
11.3 Der Kunde tritt
bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der
Weiterlizenzierung der Ware entstehenden Forderungen an
A-One Consult ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser
Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von A-One Consult hat er die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. A-One Consult
ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.
Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, in seiner Buchhaltung die Abtretung
durch entsprechende Vermerke, insbesondere auch durch Vermerke in der
Offene-Posten-Liste ersichtlich zu machen und sämtlichen allfälligen sonstigen
jeweiligen Anforderungen an wirksame Abtretungen zu entsprechen und die
Erfüllung dieser Anforderungen A-One Consult über entsprechende
Aufforderung nachzuweisen.
11.4 Eine Be- oder
Weiterverarbeitung der von A-One Consult gelieferten Waren erfolgt für A-One Consult.
A-One Consult erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder
Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.
11.5 Bei der Verbindung
der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt A-One Consult Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.6 Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder zu
erwartender Zahlungseinstellung ist A-One Consult berechtigt, die
Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger
Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen
auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. A-One Consult ist
berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung
auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
11.7 Bei einem
Rücknahmerecht A-One Consult gemäß vorstehendem Absatz ist A-One Consult
berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware
abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten
Mitarbeitern von A-One Consult den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der
Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
11.8 Die Ausübung der Rechte aus
dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag.
11.9 Der Eigentumsvorbehalt wird
auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
12. Umfang der Rechtseinräumung
12.1 A-One Consult behält an der
gelieferten Ware die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die
Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist. Die auf der Ware oder der Verpackung angebrachten
Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten.
12.2 Soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches
Nutzungsrecht an der auf der übergebenen Ware. Diese dürfen nur - soweit
technisch zwingend erforderlich - zum Zwecke der Sicherung und Installation
vervielfältigt werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.
12.3 Die Bearbeitung der
vertragsgegenständlichen Ware ist unzulässig, soweit nicht zwingende
gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren
Geschäftsbestimmungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von
Warenmängeln bietet A-One Consult im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an.
12.4 Die Dekompilierung
oder Disassemblierung von vertragsgegenständlichen Software (Reverse
Engineering) ist ebenfalls unzulässig. A-One Consult behält sich vor, dem
Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität
der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen
angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser
Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs. 2 des deutschen
Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten.
13. Schutzrechte Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, A-One Consult
von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software
unverzüglich in Kenntnis zu setzen und A-One Consult auf ihre Kosten die
Rechtsverteidigung zu überlassen. A-One Consult ist berechtigt, aufgrund der
Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-Änderungen auf eigene
Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
14. Abtretbarkeit von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine
Ansprüche aus mit A-One Consult geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonst
Rechte oder Pflichten aus mit A-One Consult geschlossenen Verträgen ohne die
Zustimmung von A-One Consult ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies
gilt auch für Gewährleistungsansprüche.
15. Datenschutz
Der Kunde ermächtigt A-One Consult, die im
Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des
Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
16. Schlussabstimmungen
16.1 Diese Bedingungen
bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer
Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine
Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung
möglichst nahekommt.
16.2 Es gilt ausschließlich
deutsches Recht.
16.3 Erfüllungsort für alle
Lieferungen und Leistungen von A-One Consult ist Berlin (Deutschland). Als
ausschließlicher Gerichtsstand wird Berlin (Deutschland) vereinbart.